Artikel 2 VO (EU) 2017/1926

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Zugänglichkeit von Daten” bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
2.
„Datenaktualisierung” bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
3.
„Metadaten” bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden von Daten und deren Nutzung erleichtert;
4.
„Suchdienste” bezeichnet Dienste, die die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige des Inhalts ermöglichen;
5.
„transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz” bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur, die Teil des Gesamtnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist;
6.
„Zugangspunkt” bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über die den Nutzern zumindest statische und historische Verkehrsdaten zusammen mit den entsprechenden Metadaten für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über die den Nutzern die Quellen und Metadaten dieser Daten für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
7.
„dynamische Reise- und Verkehrsdaten” bezeichnet die im Anhang aufgeführten Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig oder regelmäßig ändern;
8.
„statische Reise- und Verkehrsdaten” bezeichnet die im Anhang aufgeführten Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nie, selten oder nicht regelmäßig ändern;
9.
„Verkehrsbehörde” bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Überwachung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder bestimmter Verkehrsträger verantwortlich ist;
10.
„Verkehrsbetreiber” bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;
11.
„Nutzer” bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die den nationalen Zugangspunkt nutzen, wie z. B. Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Reiseinformationsdienstleister, Hersteller digitaler Karten, Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten und Infrastrukturbetreiber;
12.
„Endnutzer” bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu Verkehrsinformationen haben;
13.
„Reiseinformationsdienst” bezeichnet einen IVS-Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Nutzern und Endnutzern unmittelbar Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt;
14.
„historische Verkehrsdaten” bezeichnet die im Anhang aufgeführten, bei früheren Messungen festgestellten Verkehrsmerkmale für unterschiedliche Uhrzeiten, Tage und Jahreszeiten, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit;
15.
„Aktualität der Daten” bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Nutzern und Endnutzern im Hinblick auf die Nutzung ausreichend im Voraus bereitzustellen sind;
16.
„Reiseinformationsdienstleister” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Reise- und Verkehrsinformationen für Nutzer und Endnutzer, bei dem es sich nicht um einen bloßen Informationsübermittler handelt;
17.
„nachfrageorientierte Verkehrsangebote” bezeichnen Personenverkehrsdienste, die durch eine flexible Routenführung gekennzeichnet sind, wie z. B. Car Sharing, Car Pooling, Bike Sharing, Ride Sharing, Taxis und Anrufsysteme. Für diese Dienste ist vor der Erbringung gewöhnlich eine Interaktion zwischen dem Anbieter des Abruf-Verkehrsdienstes und den Endnutzern erforderlich;
18.
„Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten” bezeichnet öffentliche oder private Anbieter von Abruf-Verkehrsdiensten, einschließlich der damit verbundenen Reise- und Verkehrsinformationen, für Nutzer und Endnutzer;
19.
„Verknüpfung von Diensten” bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API), die auf statischen und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsinformationen basieren, bereitzustellen;
20.
„Übergangspunkt” bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden;
21.
„multimodale Reiseinformationen” bezeichnet die über ein beliebiges Kommunikationsmittel aus statischen und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten gewonnenen Informationen für Nutzer und Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger umfassen und einen Vergleich der Verkehrsträger ermöglichen;
22.
„Routenplanungsergebnis” bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in maschinenlesbarem Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s);
23.
„Infrastrukturbetreiber” bezeichnet öffentliche oder private Stellen oder Unternehmen, die insbesondere für die Einrichtung und die Unterhaltung der Infrastruktur oder von Teilen davon zuständig sind;
24.
„Verkehrsdienst für Reisende” bezeichnet öffentliche oder private Verkehrsdienste oder sonstige Dienste, die der Allgemeinheit für die gemeinsame oder private Nutzung zur Verfügung stehen und verschiedene Verkehrsträger umfassen.

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