Artikel 2 VO (EU) 2017/1926

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Darüber hinaus gelten in Bezug auf multimodale Reise- und Verkehrsinformationen folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Multimodale Reiseinformationen” bezeichnet aus statischen, historischen, beobachteten oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten gewonnene Informationen für Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger betreffen, einen Vergleich von Verkehrsträgern ermöglichen und über ein beliebiges Kommunikationsmittel bereitgestellt werden;
2.
„Reiseinformationsdienst” bezeichnet einen auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt;
3.
„dynamische Reise- und Verkehrsdaten” bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig ändern, oder Daten über unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände, wie im Anhang aufgeführt;
4.
„statische Reise- und Verkehrsdaten” bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nicht häufig ändern, oder Daten über planmäßige Änderungen, wie im Anhang aufgeführt;
5.
„historische Reise- und Verkehrsdaten” bezeichnet auf früheren Messungen beruhende Daten über Verkehrsmerkmale, die zur Berechnung der durchschnittlichen Verspätungen je nach Uhrzeit, Tag und Jahreszeit verwendet werden, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit;
6.
„beobachtete Daten” bezeichnet betriebliche Reise- und Verkehrsdaten, z. B. über die Länge und den Grund von Verspätungen und Ausfällen, die sich aus dem Betrieb eines Verkehrsdienstes ergeben und während des Betriebs erhoben werden;
7.
„Datennutzer” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Reiseinformationsdienstleister, einen Hersteller digitaler Karten, einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder einen Infrastrukturbetreiber, oder jeden anderen Rechtsträger, der im Anhang aufgeführte Daten zur Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen oder, sofern dies in den vom Dateninhaber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, für andere Zwecke nutzt;
8.
„Verkehrsbehörde” bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist;
9.
„Verkehrsbetreiber” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;
10.
„Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer;
11.
„Dateninhaber” bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z. B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;
12.
„nachfrageorientiertes Verkehrsangebot” bezeichnet einen Dienst, vor dessen Erbringung eine Interaktion zwischen dem Anbieter des nachfrageorientierten Verkehrsangebots und dem Endnutzer erforderlich ist;
13.
„Endnutzer” bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Reiseinformationsdiensten hat;
14.
„Metadaten” bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern;
15.
„Routenplanungsergebnis” bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in einem digitalen maschinenlesbaren Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s);
16.
„Übergangspunkt” bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden;
17.
„Zugangspunkt” bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
18.
„Datenaktualisierung” bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
19.
„Suchdienst” bezeichnet einen Dienst, der die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglicht;
20.
„Zugänglichkeit von Daten” bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
21.
„transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz” oder „TEN-V” bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur und die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
22.
„Aktualität der Daten” bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Datennutzern und Endnutzern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bereitzustellen sind;
23.
„Reiseinformationsdienstleister” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;
24.
„Verknüpfung von Diensten” bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API) bereitzustellen, die auf statischen, historischen, beobachteten und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten beruhen;
25.
„Zugangsknoten” einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste oder nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können.

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