Artikel 3 VO (EU) 2017/1926

Nationale Zugangspunkte

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle, die den Nutzern den Zugang mindestens zu den im Anhang genannten statischen Reise- und Verkehrsdaten und historischen Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger ermöglicht, die von Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern oder Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten innerhalb des Gebiets eines bestimmten Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich der Datenaktualisierungen.

(2) Bestehende nationale Zugangspunkte, die zur Erfüllung der Anforderungen anderer im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte eingerichtet wurden, können als nationale Zugangspunkte genutzt werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.

(3) Die nationalen Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Nutzer, die z. B. die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten ermöglichen und diesen Inhalt anzeigen.

(4) Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten gewährleisten, dass geeignete Metadaten zur Verfügung stehen, die es den Nutzern ermöglichen, die über die nationalen Zugangspunkte bereitgestellten Datensätze aufzufinden und zu nutzen.

(5) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.

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