Artikel 4 VO (EU) 2017/1926

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen Reise- und Verkehrsdaten

(1) Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten stellen die im Anhang Nummer 1 genannten statischen Reise- und Verkehrsdaten und historischen Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger bereit und wenden dabei Folgendes an:

a)
für den Straßenverkehr die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 genannten Normen;
b)
für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen: NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen, technische Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 und deren Folgeversionen, technische Unterlagen der IATA oder sonstige maschinenlesbare Formate, die mit diesen Normen und technischen Spezifikationen vollständig kompatibel und interoperabel sind;
c)
für Geodaten die Bestimmungen in Artikel 7 der Richtlinie 2007/2/EG.

(2) Im Anhang Nummer 1 genannte Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe nationaler Mindestprofile beschrieben.

(3) Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten stellen die statischen Reise- und Verkehrsdaten in den vorgegebenen Formaten über den nationalen Zugangspunkt nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:

a)
die im Anhang Nummer 1.1 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2019;
b)
die im Anhang Nummer 1.2 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2020;
c)
die im Anhang Nummer 1.3 genannten Reise- und Verkehrsdaten für das TEN-V-Gesamtnetz spätestens bis zum 1. Dezember 2021;
d)
die im Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Reise- und Verkehrsdaten für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union spätestens bis zum 1. Dezember 2023.

4. API, die über den nationalen Zugangspunkt Zugang zu statischen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang bieten, müssen öffentlich zugänglich sein und es den Nutzern und Endnutzern ermöglichen, sich für den Zugang zu registrieren.

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