Artikel 4 VO (EU) 2017/1926

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten

(1) Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:

a)
für den Straßenverkehr das genormte Format gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;
b)
für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:

i)
NeTEx CEN/TS 16614 und Folgeversionen;
ii)
die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011;
iii)
die technischen Unterlagen, die unter der Verantwortung der IATA-Konferenz für Fluggastnormen veröffentlicht werden;
iv)
bei Nichtvorhandensein eines Referenzaustauschprotokolls das Transmodel EN 12896;

c)
für Geodaten die Vorschriften des Artikels 7 der Richtlinie 2007/2/EG.

(2) Die in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.

(3) Die Dateninhaber stellen die statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:

a)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2019;
b)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.2, ausgenommen Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i und iii, und Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2020;
c)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.3, ausgenommen Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii, für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2021;
d)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 1.1, 1.2 und 1.3, ausgenommen Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr, für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2023;
e)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.1 Buchstabe d Ziffer ix, Nummer 1.2 Buchstabe a Ziffern i, iii und vii, Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer ii, Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iii sowie Nummer 1.2 Buchstabe c Ziffer i und Nummer 1.3 Buchstabe a Ziffern ii und iii für den nachfrageorientierten Verkehr für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2024;
f)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 1.4 für das gesamte Verkehrsnetz der Union bis zum 1. Dezember 2025.

(4) Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.

(5) Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.

(6) Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

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