Artikel 5 VO (EU) 2017/1926

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten

(1) Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:

a)
für den Straßenverkehr die Formate gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962;
b)
für andere Verkehrsträger eine der folgenden Normen und technischen Spezifikationen oder ein digitales maschinenlesbares Format, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren:

i)
SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen;
ii)
die technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011.

(2) Die in den Nummer 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.

(3) Die Dateninhaber stellen die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:

a)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.1 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2025;
b)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.2 für das TEN-V-Gesamtnetz bis zum 1. Dezember 2026;
c)
die Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummern 2.1 und 2.2 für die anderen Teile des Verkehrsnetzes der Union bis zum 1. Dezember 2028.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Dateninhaber die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger gemäß Nummer 2.3 des Anhangs in seinem Hoheitsgebiet über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitstellen. In diesem Fall wenden die Dateninhaber SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen oder ein digitales maschinenlesbares Format an, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z. B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren.

(5) Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.

(6) Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den dynamischen Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.

(7) Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.