Artikel 5 VO (EU) 2017/1926

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten

(1) Entscheiden die Mitgliedstaaten, die im Anhang Nummer 2 genannten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger über den nationalen Zugangspunkt bereitzustellen, so nutzen die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten

a)
für den Straßenverkehr die in den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 genannten Normen,
b)
für die anderen Verkehrsträger: SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen, technische Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 oder sonstige mit diesen Normen oder technischen Unterlagen vollständig kompatible und interoperable maschinenlesbare Formate.

(2) Im Anhang Nummer 2 genannte Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe nationaler Mindestprofile beschrieben, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich sind.

(3) API, die über den nationalen Zugangspunkt Zugang zu dynamischen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang bieten, müssen öffentlich zugänglich sein und es den Nutzern und Endnutzern ermöglichen, sich für den Zugang zu registrieren.

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