Artikel 6 VO (EU) 2017/1926
Datenaktualisierung
(1) Reiseinformationsdienste stützen sich auf aktuelle statische und dynamische Reise- und Verkehrsdaten.
(2) Bei Änderungen aktualisieren die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten die im Anhang genannten relevanten statischen und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den nationalen Zugangspunkt rechtzeitig. Sie berichtigen zudem alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Nutzern oder Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten rechtzeitig.
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