Artikel 7 VO (EU) 2017/1926
Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten
(1) Reiseinformationsdienstleister stellen anderen Reiseinformationsdienstleistern auf Anfrage Routenplanungsergebnisse auf der Grundlage statischer, historischer, beobachteter und dynamischer Informationen zur Verfügung.
(2) Routenplanungsergebnisse umfassen
- a)
- den Start- und Endpunkt der Reise des Anfragenden sowie Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit;
- b)
- Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse;
- c)
- den Übergangspunkt zwischen Reiseinformationsdiensten;
- d)
- bei Störungen alternative Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse, soweit diese verfügbar sind.
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