Artikel 7 VO (EU) 2017/1926

Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten

(1) Reiseinformationsdienstleister stellen anderen Reiseinformationsdienstleistern auf Anfrage Routenplanungsergebnisse auf der Grundlage statischer, historischer, beobachteter und dynamischer Informationen zur Verfügung.

(2) Routenplanungsergebnisse umfassen

a)
den Start- und Endpunkt der Reise des Anfragenden sowie Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit;
b)
Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse;
c)
den Übergangspunkt zwischen Reiseinformationsdiensten;
d)
bei Störungen alternative Reiseoptionen zusammen mit Abreise- und/oder Ankunftsdatum und -uhrzeit, einschließlich möglicher Anschlüsse, soweit diese verfügbar sind.

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