Artikel 8 VO (EU) 2017/1926

Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten

(1) Die im Anhang genannten Reise- und Verkehrsdaten sowie die entsprechenden Metadaten und Informationen zur Qualität dieser Daten müssen über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung der Reiseinformationsdienste gewährleistet, für den Austausch und die Weiterverwendung innerhalb der Union auf diskriminierungsfreie Weise zur Verfügung stehen. Sie müssen genau und aktuell sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf neutrale Weise, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterverwendet. Die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen mit unterschiedlichen Verkehrsträgern oder deren Kombinationen in eine Rangfolge eingeordnet werden, müssen transparent sein und dürfen nicht auf Faktoren beruhen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Nutzers oder etwaigen geschäftlichen Interessen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten im Zusammenhang stehen, und sie werden für alle teilnehmenden Nutzer auf diskriminierungsfreie Weise angewandt. Die Darstellung des Reiseweges darf für den Endnutzer nicht irreführend sein.

(3) Bei der Weiterverwendung statischer und dynamischer Reise- oder Verkehrsdaten wird die Datenquelle angegeben. Zudem werden Datum und Uhrzeit der letzten Aktualisierung statischer Daten angegeben.

(4) Die Modalitäten für die Nutzung der über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Verkehrs- und Reisedaten können in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Etwaige Lizenzvereinbarungen müssen in jedem Fall für die Weiterverwendung so wenige Einschränkungen wie möglich enthalten. Eine etwaige finanzielle Vergütung muss angemessen und angesichts der rechtmäßig angefallenen Kosten für die Bereitstellung und Verbreitung der relevanten Reise- und Verkehrsdaten verhältnismäßig sein.

(5) Die Modalitäten der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten werden in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Reiseinformationsdienstleistern festgelegt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich der bei der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten entstandenen Kosten muss angemessen und verhältnismäßig sein.

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