Artikel 8 VO (EU) 2017/1926

Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten

(1) Die im Anhang aufgeführten Reise- und Verkehrsdaten sowie die entsprechenden Metadaten und Informationen über die Datenqualität müssen über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums, der eine verlässliche und wirksame Weiterverwendung der Daten ermöglicht, für den Austausch und die Weiterverwendung innerhalb der Union auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich sein. Die Daten müssen genau und aktuell sein und Mindestanforderungen an die Datenqualität erfüllen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme eine Einigung über die Mindestanforderungen an die Datenqualität.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf eine Weise weiterverwendet, die gegenüber dem Dateninhaber neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen ist. Die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen unterschiedlicher Verkehrsträger oder deren Kombinationen in eine Rangfolge gebracht werden, müssen transparent sein, dürfen nicht auf Faktoren beruhen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Datennutzers oder Endnutzers oder etwaigen geschäftlichen Interessen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten im Zusammenhang stehen, und werden auf alle teilnehmenden Datennutzer oder Endnutzer diskriminierungsfrei angewendet. Die Darstellung des Reiseweges darf für den Endnutzer nicht irreführend sein.

(3) Bei der Weiterverwendung der statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten ist die Quelle dieser Daten anzugeben, sofern der Dateninhaber dies verlangt. Das Aktualisierungsintervall der statischen, historischen, beobachteten und, soweit möglich, der dynamischen Daten ist ebenfalls anzugeben.

(4) Die Modalitäten für die Nutzung der über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Reise- und Verkehrsdaten können in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Etwaige Lizenzvereinbarungen müssen in jedem Fall so wenige Einschränkungen für die Weiterverwendung enthalten wie möglich. Eine etwaige finanzielle Vergütung muss angemessen und angesichts der bei der Bereitstellung und Verbreitung der relevanten Reise- und Verkehrsdaten anfallenden legitimen Kosten verhältnismäßig sein.

(5) Die Modalitäten der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten werden in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Reiseinformationsdienstleistern festgelegt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich der bei der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten entstandenen Kosten muss angemessen und verhältnismäßig sein.

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