Artikel 9 VO (EU) 2017/1926

Einhaltungsprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Dateninhaber und Reiseinformationsdienstleister den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 nachkommen.

(2) Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern:

a)
eine Beschreibung der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten, Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
b)
eine Beschreibung der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Verknüpfungen mit anderen Diensten;
c)
eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 8;
d)
die Lizenzvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit Reiseinformationsdienstleistern.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung.

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