Artikel 9 VO (EU) 2017/1926
Einhaltungsprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Dateninhaber und Reiseinformationsdienstleister den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 nachkommen.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern:
- a)
- eine Beschreibung der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten, Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
- b)
- eine Beschreibung der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Verknüpfungen mit anderen Diensten;
- c)
- eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 8;
- d)
- die Lizenzvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit Reiseinformationsdienstleistern.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung.
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