Artikel 9 VO (EU) 2017/1926
Einhaltungsprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Reiseinformationsdienstleister die Anforderungen der Artikel 3 bis 8 einhalten.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern, Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder Reiseinformationsdienstleistern folgende Unterlagen anfordern:
- a)
- eine Beschreibung der in dem/den Zugangspunkt(en) aufgeführten oder gespeicherten Reise- und Verkehrsdaten und der verfügbaren Reiseinformationsdienste, gegebenenfalls einschließlich der Anschlüsse mit anderen Diensten, sowie der Informationen zu deren Qualität; und
- b)
- eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Anforderungen.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen.
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