Artikel 10 VO (EU) 2017/1926

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Dezember 2019 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU über Folgendes:

a)
die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Austauschs der im Anhang aufgeführten Arten von Reise- und Verkehrsdaten;
b)
den geografischen Geltungsbereich der im Anhang aufgeführten Daten, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt zugänglich sind, sowie die Qualität dieser Daten, einschließlich der Kriterien zur Ermittlung der Datenqualität und der Mittel zu ihrer Überwachung;
c)
die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten;
d)
die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 1;
e)
gegebenenfalls eine Beschreibung der Änderungen des gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkts.

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