Artikel 10 VO (EU) 2017/1926
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Dezember 2019 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise.
(2) Anschließend übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht mit folgendem Inhalt:
- a)
- Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit und des Austauschs der im Anhang aufgeführten Arten von Reise- und Verkehrsdaten;
- b)
- geografische Abdeckung sowie die über den Zugangspunkt zugänglichen Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten;
- c)
- die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung gemäß Artikel 9 und,
- d)
- soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen hinsichtlich Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b.
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