Artikel 15 VO (EU) 2017/1938

Berufsgeheimnis

(1) Wirtschaftlich sensible Informationen, die gemäß Artikel 14 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 18 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels über die Wahrung des Berufsgeheimnisses; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der in Artikel 14 Absätze 3 und 5 genannten Bewertung.

(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind folgende Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten:

a)
Personen, die für die Kommission tätig sind oder waren,
b)
von der Kommission beauftragte Prüfer und Sachverständige,
c)
Personen, die für die zuständigen Behörden und die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige einschlägige Behörden tätig sind oder waren,
d)
von zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen einschlägigen Behörden beauftragte Prüfer und Sachverständige.

(3) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, an keine andere Person oder Behörde weitergeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer oder Märkte nicht zu erkennen sind

(4) Unbeschadet der unter das Strafrecht fallenden Fälle dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden, die nationale Regulierungsbehörden, Stellen und Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden.

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