Artikel 2 VO (EU) 2017/1938

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Sicherheit” bezeichnet Sicherheit gemäß Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie 2009/73/EG,
2.
„Kunde” bezeichnet Kunde gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2009/73/EG,
3.
„Haushaltkunde” bezeichnet Haushaltskunde gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Richtlinie 2009/73/EG,
4.
„grundlegender sozialer Dienst” bezeichnet einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung,
5.
„geschützter Kunde” bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; wenn der betreffende Mitgliedstaat es so festlegt, kann darunter auch eine oder mehrere der folgenden Gestaltungen fallen, sofern die in Buchstaben a und b genannten Unternehmen oder Dienste zusammen nicht mehr als 20 % des jährlichen Gesamtgasverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen:

a)
ein kleines oder mittleres Unternehmen, sofern es an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist,
b)
ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er an ein Erdgasverteiler- oder -fernleitungsnetz angeschlossen ist,
c)
eine Fernwärmeanlage, soweit sie Wärme an Haushaltskunden, kleine oder mittlere Unternehmen oder grundlegende soziale Dienste liefert, wenn diese Anlage keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen kann,

6.
„durch Solidarität geschützter Kunde” bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; darunter kann auch eine oder beide der folgenden Gestaltungen fallen:

a)
eine Fernwärmeanlage, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde” ist und nur soweit sie Heizung an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefert, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören,
b)
ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde” ist und nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehört,

7.
„zuständige Behörde” bezeichnet eine nationale Regierungsbehörde oder eine nationale Regulierungsbehörde, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen,
8.
„nationale Regulierungsbehörde” bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt worden ist,
9.
„Erdgasunternehmen” bezeichnet ein Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG,
10.
„Gasversorgungsvertrag” bezeichnet ein Gasversorgungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2009/73/EG,
11.
„Fernleitung” bezeichnet Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/73/EG,
12.
„Fernleitungsnetzbetreiber” bezeichnet Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
13.
„Verteilung” bezeichnet Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG,
14.
„Verteilernetzbetreiber” bezeichnet Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG,
15.
„Verbindungsleitung” bezeichnet Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2009/73/EG,
16.
„Notversorgungskorridore” bezeichnen die Gasversorgungswege der Union, die den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Auswirkungen eines potenziellen Ausfalls von Lieferungen oder Infrastruktur einzudämmen,
17.
„Speicherkapazität” bezeichnet Speicherkapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
18.
„technische Kapazität” bezeichnet technische Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
19.
„verbindliche Kapazität” bezeichnet verbindliche Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
20.
„unterbrechbare Kapazität” bezeichnet unterbrechbare Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
21.
„Kapazität der LNG-Anlagen” bezeichnet die Kapazität einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
22.
„LNG-Anlage” bezeichnet eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2009/73/EG,
23.
„Speicheranlage” bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG,
24.
„Netz” bezeichnet ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 2009/73/EG,
25.
„Netzbenutzer” bezeichnet Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie 2009/73/EG,
26.
„Hilfsdienste” bezeichnet Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/73/EG,
27.
„Befüllungspfad” bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang Ia für 2022 und — für die folgenden Jahre — im Einklang mit Artikel 6a,
28.
„Befüllungsziel” bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen,
29.
„strategische Speicherung” bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei

a)
einer größeren Angebotsknappheit,
b)
einer Versorgungsstörung oder
c)
der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

30.
„Ausgleichsgasvorräte” bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das

a)
von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird,
b)
nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG und den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten,

31.
„unterirdische Gasspeicheranlage” bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern.

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