Artikel 3 VO (EU) 2017/1938
Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung
(1) Die Erdgasunternehmen, die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden sowie die Kommission tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche gemeinsam die Verantwortung für die sichere Erdgasversorgung.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung zusammen. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Sofern zuständige Behörden die Aufgabe zur Ausrufung einer Krisenstufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 übertragen, dürfen sie das nur einer Behörde, einem Fernleitungs- oder einem Verteilernetzbetreiber übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in dem Präventionsplan und in dem Notfallplan aufzuführen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich den Namen der zuständigen Behörde sowie etwaige Änderungen dieser Namen mit und veröffentlicht diese Informationen.
(4) Bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz sichergestellt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen, die betreffenden Wirtschaftsbranchen und gegebenenfalls Stromversorgungsunternehmen, zweitens die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und drittens die Union tätig werden.
(5) Die Kommission koordiniert die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung unter anderem über die Koordinierungsgruppe „Gas” oder, insbesondere in einem regionalen oder unionsweiten Notfall nach Artikel 12 Absatz 1, über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam.
(6) In einem regionalen oder unionsweiten Notfall arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber zusammen und tauschen Informationen mit Hilfe des vom ENTSOG eingerichteten ReCo-Systems für Gas aus. Das ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.
(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind wichtige grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union zu identifizieren und auf dieser Grundlage Risikogruppen festzulegen. Diese Risikogruppen dienen als Grundlage für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung und ermöglichen die Vereinbarung geeigneter und wirksamer grenzüberschreitender Maßnahmen zwischen allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Risikogruppen entlang der Notversorgungskorridore.
Die Liste dieser Risikogruppen und ihre Zusammensetzung sind Anhang I zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Risikogruppen steht anderen Formen der regionalen Zusammenarbeit zugunsten der Versorgungssicherheit nicht entgegen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Zusammensetzung der in Anhang I aufgeführten Risikogruppen durch Änderung dieses Anhangs zu erlassen, um der Entwicklung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wobei die Ergebnisse der unionsweiter Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen, die vom ENTSOG gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Vor der Aktualisierung konsultiert die Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 4 zusammengesetzte Koordinierungsgruppe „Gas” zu dem Entwurf einer Aktualisierung.
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