Artikel 4 VO (EU) 2017/1938

Koordinierungsgruppe „Gas”

(1) Eine Koordinierungsgruppe „Gas” wird eingesetzt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können. Die Koordinierungsgruppe „Gas” setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere Vertretern ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur” ), des ENTSOG und der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt in Absprache mit den Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe „Gas” . Die Koordinierungsgruppe „Gas” gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Koordinierungsgruppe „Gas” wird konsultiert und unterstützt die Kommission in folgenden Fragen:

a)
Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;
b)
sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;
c)
bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;
d)
Niveau der Gasversorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethodologien;
e)
nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;
f)
Bewertung der Präventions- und der Notfallpläne, ihrer planübergreifenden Kohärenz und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;
g)
Koordinierung der Maßnahmen für einen Unionsnotfall mit Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern;
h)
erforderliche Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.

(4) Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Gas” in einer auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden beschränkten Zusammensetzung einberufen. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Gas” auf Verlangen von mindestens einem der Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden in dieser beschränkten Zusammensetzung ein. In diesem Fall findet Artikel 16 Absatz 2 keine Anwendung.

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