Artikel 20 VO (EU) 2017/1938

Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Malta und Zypern müssen innerhalb der nachfolgend genannten Fristen, berechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung von Erdgas in ihrem jeweiligen Staatsgebiet, die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen erfüllen bzw. die diesen Mitgliedstaaten danach zustehenden Wahlmöglichkeiten treffen:

a)
Artikel 2 Nummer 5, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a: 12 Monate,
b)
Artikel 6 Absatz 1: 18 Monate,
c)
Artikel 8 Absatz 7: 24 Monate,
d)
Artikel 5Absatz 4: 36 Monate,
e)
Artikel 5 Absatz 1: 48 Monate.

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 können Malta und Zypern die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen anwenden, einschließlich durch nicht-marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen.

(2) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeit der Risikogruppen gemäß den Artikeln 7 und 8 für die Risikogruppen „Südlicher Gaskorridor” und „Östliches Mittelmeer” gelten ab dem Tag der Aufnahme des Testbetriebs der bedeutenden Infrastruktur/Fernleitung.

(3) Solange Schweden ausschließlich über Verbindungsleitungen aus Dänemark Zugang zu Gas hat, ausschließlich von Dänemark Gas bezieht und nur Dänemark in der Lage ist, Schweden Solidarität zu leisten, werden Dänemark und Schweden von der Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 10 befreit, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zu schließen, in deren Rahmen Schweden Dänemark Solidarität leistet. Das berührt nicht die Verpflichtung Dänemarks, Solidarität zu leisten und zu diesem Zweck die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 zu schließen.

(4) Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Irland, Zypern und Malta, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.

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