Artikel 6d VO (EU) 2017/1938

Überwachung und Durchsetzung

(1) Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden „benannte Stelle” ) den Füllstand gemäß Artikel 6a.

(2) Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit. Die zuständige Behörde nimmt — sofern verfügbar — Informationen über den Anteil des in diesem Mitgliedstaat als Teil der Arbeitskapazität der Speicheranlagen gespeicherten Gases mit Ursprung in Russland auf.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.

(3) Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jedes Mitgliedstaats übermittelten Informationen erstattet die Kommission der Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig Bericht.

(4) Die Koordinierungsgruppe „Gas” unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen eine bessere Abstimmung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen und dadurch die Erreichung des Befüllungsziels gefährden, oder mit denen die Erreichung des Befüllungsziels gewährleistet wird. Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um eine wirksamere Nutzung der durch den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung, der durch die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates(1) eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das Befüllungsziel zu erreichen und die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu deren Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden. Die Aufgabe der Kommission, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen, auch durch Bereitstellung von Unterstützung oder Orientierung für die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Umsetzung dieses Absatzes, bleiben davon unberührt.

(6) Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann die Kommission Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Gas” einberufen, die auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sind.

(7) Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt.

Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden und die Mitgliedstaaten wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2576/oj).

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