ANHANG Ib VO (EU) 2017/1938

Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad

Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfads gemäß Artikel 6a teilen sich die Slowakische Republik und Tschechien die Verantwortung für die Speicheranlage Dolní Bojanovice. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Slowakischen Republik und Tschechiens ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.

Unbeschadet Artikel 13 und gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b stellen die Slowakische Republik und Tschechien sicher, dass im Fall der Ausrufung einer Krise gemäß dieser Verordnung keine Maßnahmen bezüglich der Speicheranlage Dolní Bojanovice ergriffen werden, durch die die Gasversorgungslage wahrscheinlich erheblich gefährdet werden könnte oder die Erdgasunternehmen darin beeinträchtigt werden könnten, geschützte Kunden im Einklang mit dem nationalen Gasversorgungsstandard mit Gas versorgen zu können.

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