ANHANG Ib VO (EU) 2017/1938

Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad

Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfades gemäß Artikel 6a teilen sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die Verantwortung für die Speicheranlagen Haidach und 7Fields. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.

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