ANHANG III VO (EU) 2017/1938

Permanente bidirektionale Kapazitäten

1.
Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die nationale Regulierungsbehörde als zuständige Behörde handeln, wenn der Mitgliedstaat es beschließt.
2.
Um die bidirektionalen Kapazitäten einer Verbindungsleitung zu schaffen oder auszubauen oder um eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu erhalten oder zu verlängern, übermitteln die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten der Verbindungsleitung ihren zuständigen Behörden ( „betreffende zuständige Behörden” ) und ihren zuständigen Regulierungsbehörden ( „betreffende zuständige Regulierungsbehörden” ) nach Konsultation aller potenziell betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes:

a)
einen Vorschlag zur Schaffung permanenter physischer Kapazitäten für den Gastransport in beide Richtungen für permanente bidirektionale Kapazitäten in Bezug auf die entgegengesetzte Flussrichtung ( „physische Kapazitäten für den Umkehrfluss” ) oder
b)
ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, einen gemeinsamen Vorschlag oder ein gemeinsames Ersuchen um eine Ausnahme vorzulegen. Handelt es sich um einen Vorschlag zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, so können die Fernleitungsnetzbetreiber einen fundierten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung unterbreiten. Diese Übermittlung erfolgt für alle am 1. November 2017 bestehenden Verbindungsleitungen spätestens am 1. Dezember 2018 und für neue Verbindungsleitungen nach Abschluss der Durchführbarkeitsstudie, jedoch vor Beginn der detaillierten technischen Entwurfsphase.

3.
Nach Eingang des Vorschlags oder Ersuchens um eine Ausnahme konsultieren die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem die Kapazitäten für den Umkehrfluss entsprechend der Risikobewertung zugutekommen könnten, die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten, sofern es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die Agentur und die Kommission zu dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahme. Die konsultierten Behörden können innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Konsultationsersuchens eine Stellungnahme abgeben.
4.
Die betroffenen Regulierungsbehörden treffen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des gemeinsamen Vorschlags gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Absatz 7 und nach Anhörung der betreffenden Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die grenzüberschreitende Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten. Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine Einigung innerhalb dieser Frist erzielen, so setzen sie die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich darüber in Kenntnis.
5.
Die betreffenden zuständigen Behörden treffen auf der Grundlage der Risikobewertung, der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung angeführten Informationen, der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 dieses Anhangs eingegangenen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt eine koordinierte Entscheidung. Diese koordinierte Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt nach Ablauf der Frist von vier Monaten für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Nummer 3 des vorliegenden Anhangs zu laufen, es sei denn, alle Stellungnahmen sind vor Fristablauf eingegangen, oder sie beginnt nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Nummer 4 des vorliegenden Anhangs für die betroffenen Regulierungsbehörden für die Annahme eine koordinierten Entscheidung. Mit der koordinierten Entscheidung wird

a)
der Vorschlag zu den bidirektionalen Kapazitäten angenommen. Eine solche Entscheidung enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie einen Zeitplan für die Umsetzung und Regelungen für die spätere Nutzung; zudem ist ihr die koordinierte Entscheidung über die in Nummer 4 genannte grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen, die von den betroffenen Regulierungsbehörden ausgearbeitet wird;
b)
wird eine befristete Ausnahme für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gewährt oder verlängert, wenn aus der in der Entscheidung enthaltenen Kosten-Nutzen-Analyse hervorgeht, dass durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem betroffenen Mitgliedstaat die Gasversorgungssicherheit verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Gasversorgungssicherheit deutlich überwiegen würden; oder
c)
es wird von den Fernleitungsnetzbetreibern verlangt, ihren Vorschlag innerhalb von höchstens vier Monaten zu überarbeiten und erneut vorzulegen.

6.
Die betreffenden zuständigen Behörden übermitteln die koordinierte Entscheidung einschließlich der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 eingegangenen Stellungnahmen unverzüglich den zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden, die eine Stellungnahme gemäß Nummer 3 abgegeben haben, den betreffenden Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission.
7.
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung können die in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden ihre Einwände gegen die koordinierte Entscheidung geltend machen und sie den betreffenden zuständigen Behörden, die die Entscheidung getroffen haben, der Agentur und der Kommission übermitteln. Die Einwände sind auf Tatsachen und auf eine Bewertung zu beschränken, insbesondere auf eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung, die nicht Gegenstand der Konsultation gemäß Nummer 3 war.
8.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 6 gibt die Agentur eine Stellungnahme zu den Aspekten der koordinierten Entscheidung unter Berücksichtigung etwaiger Einwände ab und übermittelt die Stellungnahme allen betreffenden zuständigen Behörden sowie den in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden sowie der Kommission.
9.
Innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Nummer 8 kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem Änderungen der koordinierten Entscheidung gefordert werden. Jeder derartige Beschluss der Kommission stützt sich auf die Kriterien der Nummer 5, die Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörden und die Stellungnahme der Agentur. Die betreffenden zuständigen Behörden leisten der Aufforderung der Kommission Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändern.

Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Viermonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden zuständigen Behörden hat.

10.
Gelingt es den betroffenen zuständigen Behörden nicht, eine koordinierte Entscheidung innerhalb der in Nummer 5 genannten Frist zu erlassen, oder gelingt es den betroffenen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Nummer 4 genannten Frist Einvernehmen über die Kostenaufteilung zu erzielen, so unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Agentur und die Kommission darüber spätestens am Tag des Ablaufs der Frist. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Informationen erlässt die Kommission — gegebenenfalls nach Konsultation der Agentur — einen Beschluss, der alle Elemente der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 5 mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung einbezieht, und übermittelt diesen Beschluss den betreffenden zuständigen Behörden und der Agentur.
11.
Schreibt der Kommissionsbeschluss gemäß Nummer 10 dieses Anhangs bidirektionale Kapazitäten vor, so trifft die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses der Kommission eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Verordnung. Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betreffenden Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber an. Die Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordern muss. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
12.
Die Kommission, die Agentur, die zuständigen Behörden, die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
13.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 erteilt wurden, bleiben gültig, es sei denn, die Kommission oder der andere betroffene Mitgliedstaat beantragt eine Überprüfung der betreffenden Ausnahme, oder ihre Geltungsdauer läuft ab.

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