Artikel 101 VO (EU) 2017/1939

Beziehungen zum OLAF

(1) Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zum OLAF, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und einem Informationsaustausch beruht. Diese Beziehung soll insbesondere gewährleisten, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verwendet werden, indem das OLAF die Tätigkeit der EUStA ergänzt und unterstützt.

(2) Führt die EUStA gemäß dieser Verordnung eine strafrechtliche Ermittlung durch, eröffnet das OLAF unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen keine parallel hierzu laufenden verwaltungsrechtlichen Untersuchungen zu demselben Sachverhalt.

(3) Im Verlauf einer von der EUStA durchgeführten Ermittlung kann die EUStA das OLAF ersuchen, sie gemäß seinem Mandat insbesondere durch folgende Maßnahmen zu unterstützen oder ihre Tätigkeit zu ergänzen:

a)
Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
b)
Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
c)
Durchführung verwaltungsrechtlicher Untersuchungen.

(4) Die EUStA kann, wenn sie entschieden hat, keine Ermittlung durchzuführen, oder das Verfahren eingestellt hat, dem OLAF sachdienliche Informationen bereitstellen, damit es im Einklang mit seinem Mandat erwägen kann, angemessene verwaltungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

(5) Die EUStA hat indirekten Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem des OLAF nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz des OLAF festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl dem OLAF als auch der EUStA mitgeteilt. Die EUStA trifft geeignete Maßnahmen, um dem OLAF den Zugriff auf Informationen in ihrem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

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