Artikel 100 VO (EU) 2017/1939
Beziehungen zu Eurojust
(1) Die EUStA knüpft und unterhält eine enge Beziehung zu Eurojust, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den Vorgaben dieses Artikels beruht. Zu diesem Zweck kommen der Europäische Generalstaatsanwalt und der Präsident von Eurojust regelmäßig zusammen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.
(2) In operativen Fragen kann die EUStA Eurojust an ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit grenzschreitenden Fällen beteiligen, unter anderem indem sie
- a)
- Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu ihren Ermittlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung weitergibt,
- b)
- Eurojust oder das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise die zuständigen nationalen Mitglieder ersucht, sie bei der Übermittlung ihrer Entscheidungen oder Rechtshilfeersuchen an und deren Vollstreckung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Mitglieder von Eurojust sind, sich aber nicht an der Errichtung der EUStA beteiligen, sowie an Drittländer beziehungsweise in Drittländern zu unterstützen.
(3) Die EUStA hat mittelbaren Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem von Eurojust nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz von Eurojust festgestellt, so wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der EUStA sowie dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Die EUStA trifft geeignete Maßnahmen, um Eurojust den Zugriff auf Informationen in ihrem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.
(4) Die EUStA kann die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck kann Eurojust für die EUStA Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse erbringen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung festgelegt.
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