Artikel 99 VO (EU) 2017/1939
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EUStA Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit deren jeweiligen Zielen und zu den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sowie zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen herstellen und unterhalten.
(2) Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die EUStA unter Beachtung des Artikels 111 mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Stellen direkt sämtliche Informationen austauschen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 kann die EUStA Arbeitsvereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Stellen schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen sind technischer und/oder operativer Art und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen weder die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden noch rechtlich bindende Wirkungen für die Union oder ihre Mitgliedstaaten entfalten.
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