Artikel 98 VO (EU) 2017/1939

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1) Die EUStA kann zusätzlich zu ihrem eigenen Personal auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Personen zurückgreifen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der EUStA sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Generalstaatsanwalt unterstellt.

(2) Das Kollegium beschließt eine Regelung für zur EUStA abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Personen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind.

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