Artikel 12 VO (EU) 2017/1939

Die Europäischen Staatsanwälte

(1) Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen für die Ständige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 erteilten Weisungen die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, für die die mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuständig sind. Die Europäischen Staatsanwälte unterbreiten Zusammenfassungen zu den jeweils von ihnen beaufsichtigten Verfahren und gegebenenfalls — auf der Grundlage von Entscheidungsentwürfen, die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten ausgearbeitet werden — Vorschläge für die von der Ständigen Kammer zu fassenden Entscheidungen.

In der Geschäftsordnung der EUStA ist unbeschadet des Artikels 16 Absatz 7 eine Regelung für die Vertretung der Europäischen Staatsanwälte untereinander vorzusehen für den Fall, dass der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt zeitweilig abwesend ist oder aus anderen Gründen zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts nicht zur Verfügung steht. Der vertretende Europäische Staatsanwalt kann — abgesehen von der Möglichkeit, eine Ermittlung gemäß Artikel 28 Absatz 4 zu führen — jede Aufgabe eines Europäischen Staatsanwalts ausführen.

(2) Ein Europäischer Staatsanwalt kann im Ausnahmefall aufgrund der Arbeitsbelastung, die sich aus der Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Herkunftsmitgliedstaat des Europäischen Staatsanwalts ergibt, oder aufgrund einer persönlichen Befangenheit beantragen, dass die Aufsicht über Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einzelnen Verfahren, mit denen Delegierte Europäische Staatsanwälte in seinem Herkunftsmitgliedstaat betraut sind, anderen Europäischen Staatsanwälten zugewiesen wird, vorausgesetzt, diese stimmen der Zuweisung zu. Der Europäische Generalstaatsanwalt entscheidet über den Antrag auf der Grundlage der Arbeitsbelastung eines Europäischen Staatsanwalts. Im Falle einer einen Europäischen Staatsanwalt betreffenden Befangenheit gibt der Europäische Generalstaatsanwalt dem Antrag statt. In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Grundsätze für diese Entscheidung und das Verfahren zur anschließenden Zuweisung der betreffenden Verfahren festgelegt. Artikel 28 Absatz 4 gilt nicht für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, in denen die Aufsicht nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes erfolgt.

(3) Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt kann in einem spezifischen Fall im Einklang mit anwendbarem nationalen Recht und mit den Weisungen der zuständigen Ständigen Kammer dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Weisungen erteilen, wenn dies für die effiziente Durchführung der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen oder im Interesse der Rechtspflege oder zur Gewährleistung der kohärenten Funktionsweise der EUStA erforderlich ist.

(4) Ist nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur einer nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so fällt im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA die Überprüfung solcher Handlungen des Delegierten Europäischen Staatsanwalts unter die Aufsichtsbefugnis des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts; dies berührt nicht die Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse der Ständigen Kammer.

(5) Die Europäischen Staatsanwälte fungieren als Verbindungsstellen und Informationskanäle zwischen den Ständigen Kammern und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat. Sie überwachen die Durchführung der Aufgaben der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten. Sie stellen im Einklang mit dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA sicher, dass alle einschlägigen Informationen aus der zentralen Dienststelle den Delegierten Europäischen Staatsanwälten zur Verfügung gestellt werden und umgekehrt.

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