Artikel 13 VO (EU) 2017/1939
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte
(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben neben und vorbehaltlich der ihnen übertragenen besonderen Befugnisse und des ihnen zuerkannten besonderen Status und nach Maßgabe dieser Verordnung in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die von ihnen eingeleiteten, für die ihnen zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung ihres Evokationsrechts von ihnen übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte folgen der Leitung und befolgen die Weisungen der für das Verfahren zuständigen Ständigen Kammer sowie die Weisungen des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind ferner für die Anklageerhebung zuständig und haben insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemäß dem nationalen Recht einzulegen.
(2) In jedem Mitgliedstaat muss es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben. Der Europäische Generalstaatsanwalt genehmigt nach Beratung und Einigung mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anzahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie die funktionale und räumliche Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in jedem einzelnen Mitgliedstaat.
(3) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht daran gehindert sind, ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Sie unterrichten den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt über solche Aufgaben. Ist ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt wegen der Wahrnehmung solcher Aufgaben als nationaler Staatsanwalt nicht in der Lage, seinen Aufgaben als Delegierter Europäischer Staatsanwalt nachzukommen, so setzt er den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis; dieser konsultiert die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, um festzulegen, ob den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Vorrang einzuräumen ist. Der Europäische Staatsanwalt kann der Ständigen Kammer gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 vorschlagen, dass das Verfahren einem anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in demselben Mitgliedstaat neu zugewiesen wird oder dass er die Ermittlungen selbst führt.
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