Artikel 16 VO (EU) 2017/1939

Ernennung und Entlassung der Europäischen Staatsanwälte

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus einem Kreis von Bewerbern, die

a)
aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind,
b)
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und
c)
in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für hohe staatsanwaltliche oder richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

(2) Nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 wählt der Rat einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden Mitgliedstaats. Stellt der Auswahlausschuss fest, dass ein Bewerber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts erfüllt, so ist die Stellungnahme des Ausschusses bindend für den Rat.

(3) Der Rat wählt die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern.

(4) Alle drei Jahre wird ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

(5) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einen Europäischen Staatsanwalt entlassen, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder dass er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.

(6) Tritt ein Europäischer Staatsanwalt zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus dem Amt aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 unverzüglich wieder besetzt. Übt der betreffende Europäische Staatsanwalt auch das Amt eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts aus, so wird er automatisch auch aus diesem Amt entlassen.

(7) Das Kollegium bestimmt nach der Benennung jedes Europäischen Staatsanwalts einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte desselben Mitgliedstaats zum Vertreter des Europäischen Staatsanwalts, für den Fall, dass dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder gemäß den Absätzen 5 und 6 aus seinem Amt ausgeschieden ist.

Erkennt das Kollegium die Notwendigkeit einer Vertretung an, so wird die so bestimmte Person bis zur Ersetzung oder Rückkehr des Europäischen Staatsanwalts für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten als Europäischer Interims-Staatsanwalt tätig. Auf Antrag kann das Kollegium diesen Zeitraum gegebenenfalls verlängern. Die Verfahren und die Einzelheiten für eine vorübergehende Vertretung werden in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt und geregelt.

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