Artikel 17 VO (EU) 2017/1939
Ernennung und Entlassung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte
(1) Das Kollegium ernennt auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts die von den Mitgliedstaaten benannten Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Das Kollegium kann eine Person, die benannt wurde, ablehnen, wenn sie den Kriterien nach Absatz 2 nicht genügt. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
(2) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bis zur Amtsentlassung aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des Mitgliedstaats sein, der sie benannt hat. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderlichen Voraussetzungen und einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung verfügen.
(3) Das Kollegium entlässt einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt, falls es zu der Feststellung gelangt, dass er die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, einen nationalen Staatsanwalt, der zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wurde, aus Gründen, die nicht mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, zu entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, so informiert er den Europäischen Generalstaatsanwalt, bevor er tätig wird. Ein Mitgliedstaat darf einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit seinen Pflichten nach dieser Verordnung stehen, entlassen oder disziplinarische Maßnahmen gegen ihn ergreifen. Erteilt der Europäische Generalstaatsanwalt seine Zustimmung nicht, so kann der betroffene Mitgliedstaat das Kollegium um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.
(5) Tritt ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt zurück, sind seine Dienste für die Erfüllung der Aufgaben der EUStA nicht mehr erforderlich, wird er entlassen oder scheidet er aus anderem Grund aus dem Amt, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich den Europäischen Generalstaatsanwalt und benennt, soweit erforderlich, umgehend einen anderen Staatsanwalt, damit dieser gemäß Absatz 1 zum neuen Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt wird.
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