Artikel 2 VO (EU) 2017/1939

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Mitgliedstaat” , soweit insbesondere in Kapitel VIII nicht anderes bestimmt ist, einen Mitgliedstaat, der im Rahmen einer Ermächtigung, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt gilt, oder kraft eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angenommenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt;
2.
„Person” jede natürliche oder juristische Person;
3.
„finanzielle Interessen der Union” sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die vom Haushaltsplan der Union oder von den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder von den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden;
4.
„Personal der EUStA” das Personal auf zentraler Ebene, das das Kollegium, die Ständigen Kammern, den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und den Verwaltungsdirektor bei ihren laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA nach dieser Verordnung unterstützt;
5.
„betrauter Delegierter Europäischer Staatsanwalt” einen für die von ihm eingeleiteten, ihm zugewiesenen oder ihm durch Wahrnehmung seines Evokationsrechts nach Artikel 27 übertragenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt;
6.
„unterstützender Delegierter Europäischer Staatsanwalt” einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts ansässig ist, in dem ihm zugewiesene Ermittlungen oder andere Maßnahmen auszuführen sind;
7.
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person” ) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
8.
„Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
9.
„Einschränkung der Verarbeitung” die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
10.
„Profiling” jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
11.
„Pseudonymisierung” die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
12.
„Dateisystem” jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
13.
„Verantwortlicher” die EUStA oder eine andere zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien für seine Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehen werden;
14.
„Auftragsverarbeiter” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
15.
„Empfänger” eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Andere Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags der EUStA personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
16.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten” eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
17.
„verwaltungstechnische personenbezogene Daten” alle von der EUStA verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten;
18.
„operative personenbezogene Daten” alle von der EUStA für die in Artikel 49 festgelegten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten;
19.
„genetische Daten” personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
20.
„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
21.
„Gesundheitsdaten” personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
22.
„Aufsichtsbehörde” eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
23.
„internationale Organisation” eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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