Artikel 3 VO (EU) 2017/1939
Errichtung
(1) Die EUStA wird als Einrichtung der Union errichtet.
(2) Die EUStA besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die EUStA arbeitet mit Eurojust zusammen und wird von dieser Stelle im Einklang mit Artikel 100 unterstützt.
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