Artikel 24 VO (EU) 2017/1939

Meldung, Registrierung und Prüfung von Informationen

(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ausüben könnte.

(2) Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ihre Zuständigkeit ausüben könnte, oder gewinnt die zuständige Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Eindruck, dass ein Ermittlungsverfahren eine solche Straftat betrifft, so unterrichtet diese Behörde die EUStA unverzüglich, damit diese entscheiden kann, ob sie ihr Evokationsrecht gemäß Artikel 27 ausübt.

(3) Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Sinne des Artikels 22 ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA gemäß Artikel 25 Absatz 3 ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte, so unterrichtet sie die EUStA hiervon.

(4) Der Bericht enthält mindestens eine Beschreibung des Sachverhalts einschließlich einer Bewertung des entstandenen oder voraussichtlichen Schadens, die mögliche rechtliche Würdigung und alle vorliegenden Informationen über mögliche Opfer, Verdächtige und andere Beteiligte.

(5) Die EUStA wird außerdem gemäß den Absätzen 1 und 2 von Fällen unterrichtet, in denen sich nicht feststellen lässt, ob die Kriterien des Artikels 25 Absatz 2 erfüllt sind.

(6) Die der EUStA übermittelten Informationen werden gemäß ihrer Geschäftsordnung registriert und geprüft. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen Gründe vorliegen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder das Evokationsrecht auszuüben.

(7) Entscheidet die EUStA nach einer Prüfung, dass keine Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Artikel 26 oder für die Ausübung ihres Evokationsrechts nach Artikel 27 vorliegen, so wird die Begründung im Fallbearbeitungssystem verzeichnet.

Die EUStA unterrichtet die Behörde, die die strafbare Handlung gemäß den Absätzen 1 und 2 gemeldet hat, sowie die Opfer der Straftat und, wenn dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, andere Personen, die die strafbare Handlung gemeldet haben.

(8) Erlangt die EUStA Kenntnis davon, dass möglicherweise eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wurde, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden und leitet alle sachdienlichen Beweise an sie weiter.

(9) In bestimmten Fällen kann die EUStA die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Die erbetenen Informationen können andere Verstöße zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als diejenigen betreffen, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 in die Zuständigkeit der EUStA fallen.

(10) Die EUStA kann um weitere Informationen ersuchen, um es dem Kollegium gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu ermöglichen, allgemeine Leitlinien für die Auslegung der Verpflichtung zur Unterrichtung der EUStA über unter Artikel 25 Absatz 2 fallende Fälle zu erlassen.

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