Artikel 25 VO (EU) 2017/1939

Ausübung der Zuständigkeit der EUStA

(1) Die EUStA übt ihre Zuständigkeit entweder durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Artikel 26 oder durch die Entscheidung, ihr Evokationsrecht nach Artikel 27 wahrzunehmen, aus. Wenn die EUStA entscheidet, ihre Zuständigkeit auszuüben, üben die zuständigen nationalen Behörden ihre eigene Zuständigkeit in Bezug auf dieselbe strafbare Handlung nicht aus.

(2) Ist durch eine Straftat, die unter Artikel 22 fällt, ein Schaden von weniger als 10000 EUR zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entstanden oder zu erwarten, kann die EUStA ihre Zuständigkeit nur ausüben, wenn

a)
der Fall Auswirkungen auf Unionsebene hat, die es erforderlich machen, dass die Ermittlungen von der EUStA geführt werden, oder
b)
Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Mitglieder der Organe der Union der Begehung der Straftat verdächtigt werden könnten.

Die EUStA konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden oder Unionsstellen, um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllt sind.

(3) In Bezug auf unter Artikel 22 fallende Straftaten übt die EUStA ihre Zuständigkeit nicht aus und verweist den Fall nach Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 34 unverzüglich an diese Behörden, wenn

a)
die im nationalen Recht vorgesehene Höchststrafe für eine unter Artikel 22 Absatz 1 fallende Straftat der Höchststrafe für eine untrennbar verbundene Straftat nach Artikel 22 Absatz 3 entspricht oder geringer ist, es sei denn, Letztere war nur Mittel zur Begehung der unter Artikel 22 Absatz 1 fallenden Straftat, oder
b)
Grund zu der Annahme besteht, dass der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union aufgrund einer Straftat im Sinne des Artikels 22 den Schaden nicht übersteigt, der einem anderen Opfer entstanden ist oder wahrscheinlich entstehen wird.

Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt nicht für Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d der Richtlinie (EU) 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht.

(4) Die EUStA kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ihre Zuständigkeit für Straftaten im Sinne des Artikels 22 in Fällen ausüben, die ansonsten aufgrund der Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen wären, wenn sich herausstellt, dass sie besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen oder Straftaten zu verfolgen.

(5) Die EUStA unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über jede Entscheidung, ihre Zuständigkeit auszuüben oder nicht auszuüben.

(6) Besteht zwischen der EUStA und den nationalen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit darüber, ob die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich der Artikel 22 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 25 Absätze 2 oder 3 fällt, so liegt die Entscheidung darüber, wer für das Ermittlungsverfahren im betreffenden Fall zuständig sein soll, bei den nationalen Behörden, die für die Verteilung der Strafverfolgungszuständigkeiten auf nationaler Ebene zuständig sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die nationale Behörde, die über die Zuständigkeitsverteilung entscheidet.

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