Artikel 26 VO (EU) 2017/1939

Einleitung von Ermittlungsverfahren und Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EUStA

(1) Besteht nach dem anwendbaren nationalen Recht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat begangen wird oder wurde, so leitet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt in einem Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht Gerichtsbarkeit für die Straftat hat, unbeschadet der in Artikel 25 Absätze 2 und 3 niedergelegten Vorschriften ein Ermittlungsverfahren ein und hält dies im Fallbearbeitungssystem fest.

(2) Beschließt die EUStA nach Prüfung gemäß Artikel 24 Absatz 6, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich die Behörde, die das strafbare Verhalten nach Artikel 24 Absatz 1 oder 2 gemeldet hat.

(3) Wurde kein Ermittlungsverfahren durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt eingeleitet, so weist die Ständige Kammer, der der Fall zugewiesen wurde, unter den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt an, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

(4) Ein Verfahren wird in der Regel von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus dem Mitgliedstaat eingeleitet und bearbeitet, in dem der Schwerpunkt der strafbaren Handlung liegt, oder, falls mehrere miteinander verbundene Straftaten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EUStA begangen wurden, aus dem Mitgliedstaat, in dem der Großteil der Straftaten begangen wurde. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt eines anderen Mitgliedstaats, der Gerichtsbarkeit für den Fall hat, kann nur dann ein Ermittlungsverfahren einleiten oder von der zuständigen Ständigen Kammer zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angewiesen werden, wenn eine Abweichung von der im vorstehenden Satz dargelegten Regel gebührend begründet ist, wobei die folgenden Kriterien in der angegebenen Rangordnung zu berücksichtigen sind:

a)
gewöhnlicher Aufenthaltsort des Verdächtigen oder Beschuldigten;
b)
Staatsangehörigkeit des Verdächtigen oder Beschuldigten;
c)
Ort, an dem der Hauptteil des finanziellen Schadens eingetreten ist.

(5) Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit hat, nach Anhörung der betreffenden Europäischen Staatsanwälte und/oder Delegierten Europäischen Staatsanwälte beschließen,

a)
das Verfahren einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat neu zuzuweisen,
b)
Verfahren zu verbinden oder abzutrennen und für jedes Verfahren den für die Bearbeitung zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu wählen,

sofern derartige Entscheidungen im allgemeinen Interesse der Rechtspflege liegen und mit den Kriterien für die Wahl des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels übereinstimmen.

(6) Bei jeder Entscheidung über eine Neuzuweisung, Verbindung oder Trennung von Verfahren berücksichtigt die Ständige Kammer den aktuellen Stand der Ermittlungen.

(7) Die EUStA unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich über jede Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

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