Artikel 31 VO (EU) 2017/1939

Grenzüberschreitende Ermittlungen

(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte arbeiten eng zusammen, indem sie einander bei grenzüberschreitenden Fällen unterstützen und regelmäßig konsultieren. Muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine Maßnahme ergriffen werden, so entscheidet dieser Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Anordnung der erforderlichen Maßnahme und weist sie einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu, der in dem Mitgliedstaat angesiedelt ist, in dem die Maßnahme durchgeführt werden muss.

(2) Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann alle Maßnahmen zuweisen, die ihm nach Artikel 30 zur Verfügung stehen. Für die Begründung und Anordnung derartiger Maßnahmen ist das Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts maßgeblich. Weist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt eine Ermittlungsmaßnahme einem oder mehreren Delegierten Europäischen Staatsanwälten eines anderen Mitgliedstaats zu, so setzt er gleichzeitig seinen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis.

(3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist sie von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats einzuholen.

Wird die richterliche Genehmigung für die zugewiesene Maßnahme verweigert, so zieht der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Zuweisung zurück.

Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine solche richterliche Genehmigung nicht erforderlich, verlangt aber das Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eine solche, so ist sie von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt einzuholen und zusammen mit der Zuweisung zu übermitteln.

(4) Der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt führt die ihm zugewiesene Maßnahme entweder selbst durch oder beauftragt die zuständige nationale Behörde mit der Durchführung.

(5) Ist der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass

a)
die Zuweisung unvollständig ist oder einen offensichtlichen erheblichen Fehler enthält,
b)
die Maßnahme aus berechtigten, objektiven Gründen nicht innerhalb der in der Zuweisung gesetzten Frist durchgeführt werden kann,
c)
sich mit einer alternativen, weniger eingreifenden Maßnahme dieselben Ergebnisse wie mit der zugewiesenen Maßnahme erreichen ließen oder
d)
die zugewiesene Maßnahme nach dem Recht seines Mitgliedstaats nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde,

so setzt er seinen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt davon in Kenntnis und berät sich mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt, um die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu regeln.

(6) Existiert die zugewiesene Maßnahme in einem rein innerstaatlichen Fall nicht, wohl aber in einem grenzüberschreitenden Fall nach Maßgabe von Rechtsinstrumenten über gegenseitige Anerkennung oder grenzüberschreitende Zusammenarbeit, so können die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Einvernehmen mit den jeweiligen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwälten auf diese Instrumente zurückgreifen.

(7) Gelingt es den Delegierten Europäischen Staatsanwälten nicht, die Angelegenheit innerhalb von sieben Werktagen zu regeln, wird die Zuweisung aber aufrechterhalten, so wird die Angelegenheit an die zuständige Ständige Kammer verwiesen. Gleiches gilt, wenn die zugewiesene Maßnahme nicht innerhalb der in der Zuweisung gesetzten Frist oder in angemessener Zeit durchgeführt wird.

(8) Die zuständige Ständige Kammer hört die von dem Fall betroffenen Delegierten Europäischen Staatsanwälte an, soweit dies erforderlich ist, und entscheidet dann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und mit dieser Verordnung unverzüglich, ob und bis wann die erforderliche zugewiesene Maßnahme oder eine Ersatzmaßnahme von dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt durchzuführen ist, und teilt diese Entscheidung den genannten Delegierten Europäischen Staatsanwälten über den zuständigen Europäischen Staatsanwalt mit.

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