Artikel 33 VO (EU) 2017/1939

Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe

(1) Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann anordnen oder beantragen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte im Einklang mit dem nationalen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar ist.

(2) Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt angesiedelt ist, so erlässt Letzterer einen Europäischen Haftbefehl im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates(1) oder ersucht die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats um Erlass eines solchen Haftbefehls.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

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