Artikel 39 VO (EU) 2017/1939

Einstellung des Verfahrens

(1) Die Ständige Kammer beschließt auf der Grundlage eines Berichts, der von dem mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß Artikel 35 Absatz 1 vorgelegt wird, dass das Verfahren gegen eine Person eingestellt wird, wenn die Strafverfolgung aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts aus einem der folgenden Gründe nicht mehr möglich ist:

a)
Tod des Verdächtigen oder Beschuldigten oder Auflösung einer verdächtigen oder beschuldigten juristischen Person;
b)
Schuldunfähigkeit des Verdächtigen oder Beschuldigten;
c)
dem Verdächtigen oder Beschuldigten gewährte Amnestie;
d)
dem Verdächtigen oder Beschuldigten gewährte Immunität, sofern sie nicht aufgehoben ist;
e)
Ablauf der nationalen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;
f)
ein Verfahren gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten wegen derselben Tat wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen;
g)
es fehlen sachdienliche Beweise.

(2) Ein Beschluss gemäß Absatz 1 schließt weitere Ermittlungen auf der Grundlage neuer Tatsachen, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht bekannt waren und erst danach bekannt werden, nicht aus. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Ermittlungen auf der Grundlage solcher neuen Tatsachen trifft die zuständige Ständige Kammer.

(3) Ist die EUStA gemäß Artikel 22 Absatz 3 zuständig, so stellt sie ein Verfahren erst nach Konsultation mit den in Artikel 25 Absatz 6 genannten nationalen Behörden des Mitgliedstaats ein. Die Ständige Kammer verweist das Verfahren gegebenenfalls an die zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 34 Absätze 6, 7 und 8.

Gleiches gilt in Fällen, in denen die EUStA ihre Zuständigkeit im Hinblick auf Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/1371 ausübt und der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden, der einem anderen Opfer entstanden ist oder entstehen könnte, nicht übersteigt.

(4) Wurde ein Verfahren eingestellt, so setzt die Europäische Staatsanwaltschaft die zuständigen nationalen Behörden davon offiziell in Kenntnis und unterrichtet die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie, wenn dies nach nationalem Recht geboten ist, die Verdächtigen oder Beschuldigten und die Opfer der Straftat. Die eingestellten Verfahren können auch an das OLAF oder die zuständigen nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden zum Zwecke der Wiedereinziehung oder sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen verwiesen werden.

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