Artikel 40 VO (EU) 2017/1939

Vereinfachte Strafverfolgungsverfahren

(1) Wenn das geltende nationale Recht ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren zum endgültigen Abschluss des Verfahrens auf der Grundlage von mit dem Verdächtigen vereinbarten Bedingungen vorsieht, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 1 der zuständigen Ständigen Kammer vorschlagen, dieses Verfahren gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen anzuwenden.

Übt die EUStA ihre Zuständigkeit im Hinblick auf Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/1371 aus und übersteigt der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden, der einem anderen Opfer entstanden ist oder entstehen könnte, nicht, so konsultiert der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die nationalen Strafverfolgungsbehörden, bevor er die Anwendung eines vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens vorschlägt.

(2) Die zuständige Ständige Kammer entscheidet über den Vorschlag des betrauten Europäischen Delegierten Staatsanwalts unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

a)
der Schwere der Straftat, insbesondere gemessen an dem entstandenen Schaden,
b)
der Bereitschaft des mutmaßlichen Straftäters, den durch das rechtswidrige Verhalten entstandenen Schaden zu beheben,
c)
die Anwendung des Verfahrens stünde im Einklang mit den allgemeinen Zielen und Grundsätzen der EUStA gemäß dieser Verordnung.

Das Kollegium erlässt nach Artikel 9 Absatz 2 Leitlinien zur Anwendung dieser Kriterien.

(3) Stimmt die Ständige Kammer dem Vorschlag zu, so wendet der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt das vereinfachte Strafverfolgungsverfahren gemäß den im nationalen Recht geregelten Bedingungen an und vermerkt dies im Fallbearbeitungssystem. Ist das vereinfachte Strafverfolgungsverfahren nach der Erfüllung der mit dem Verdächtigen vereinbarten Bedingungen abgeschlossen, so weist die Ständige Kammer den Delegierten Europäischen Staatsanwalt an, im Hinblick auf den endgültigen Abschluss des Verfahrens tätig zu werden.

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