Artikel 45 VO (EU) 2017/1939

Verfahrensakten der EUStA

(1) Wenn die EUStA entscheidet, gemäß dieser Verordnung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ihr Evokationsrecht auszuüben, legt der betraute Europäische Delegierte Staatsanwalt eine Verfahrensakte an.

Die Verfahrensakte muss alle dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel enthalten, die das Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EUStA betreffen.

Mit Einleitung eines Ermittlungsverfahrens werden die Informationen aus dem in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a genannten Register Teil der Verfahrensakte.

(2) Die Verfahrensakte wird von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht seines Mitgliedstaats geführt.

Die Geschäftsordnung der EUStA kann Vorschriften über die Organisation und Führung der Verfahrensakten enthalten, soweit dies zur Sicherstellung der Funktion der Europäischen Staatsanwaltschaft als einheitliche Behörde erforderlich ist. Der Zugang zur Verfahrensakte für Verdächtige und Beschuldigte sowie für andere an dem Verfahren beteiligte Personen wird von dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem Recht des Mitgliedstaats dieses Staatsanwalts gewährt.

(3) Das Fallbearbeitungssystem der EUStA muss alle Informationen und Beweismittel aus der Verfahrensakte, die elektronisch gespeichert werden können, enthalten, damit die zentrale Dienststelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen kann. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt gewährleistet, dass der Inhalt der Informationen im Fallbearbeitungssystem jederzeit dem der Verfahrensakte entspricht; insbesondere müssen bei jeder Löschung oder Berichtigung operativer personenbezogener Daten in der Verfahrensakte die entsprechenden Daten auch im Fallbearbeitungssystem gelöscht oder berichtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.