Artikel 46 VO (EU) 2017/1939
Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem
Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, andere Europäische Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte haben unmittelbaren Zugriff auf das Register und den Index.
Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sowie die zuständige Ständige Kammer haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 10 und 12 unmittelbaren Zugriff auf die im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt hat außerdem unmittelbaren Zugriff auf die Verfahrensakte. Die zuständige Ständige Kammer hat auf Antrag Zugang zur Verfahrensakte.
Andere Delegierte Europäische Staatsanwälte können den Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen sowie zu Verfahrensakten beantragen. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt entscheidet gemäß dem geltenden nationalen Recht darüber, ob anderen Delegierten Europäischen Staatsanwälten der Zugang gewährt wird. Wird der Zugang nicht gewährt, so kann die zuständige Ständige Kammer mit der Angelegenheit befasst werden. Die zuständige Ständige Kammer hört, soweit erforderlich, die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte und trifft sodann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sowie der vorliegenden Verordnung eine Entscheidung.
Die Geschäftsordnung der EUStA enthält weitere Regeln für das Recht auf Zugang und das Verfahren zur Festlegung des Umfangs, in dem dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, anderen Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem Personal der EUStA Zugang zum Fallbearbeitungssystem gewährt wird, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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