Artikel 57 VO (EU) 2017/1939

Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Die EUStA trifft angemessene Maßnahmen, um alle Informationen gemäß Artikel 58 zur Verfügung zu stellen. Sie übermittelt der betroffenen Person alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 56, 59 bis 62 und 75, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.

(2) Die EUStA erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 58 bis 62.

(3) Die EUStA setzt die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

(4) Die EUStA sieht vor, dass die Informationen gemäß Artikel 58 und alle gemäß den Artikeln 56, 59 bis 62 und 75 gemachten Mitteilungen und getroffenen Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die EUStA entweder

a)
eine angemessene Gebühr verlangen, bei der die Verwaltungskosten für die Unterrichtung bzw. die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b)
sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Die EUStA hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(5) Hat die EUStA begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 59 oder 61 stellt, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

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