Artikel 58 VO (EU) 2017/1939
Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
(1) Die EUStA stellt der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- den Namen und die Kontaktdaten der EUStA;
- b)
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- c)
- die Zwecke, für die die operativen personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
- d)
- das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten und seine Kontaktdaten;
- e)
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch die EUStA.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen erteilt die EUStA der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
- a)
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
- b)
- die Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- c)
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der operativen personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen;
- d)
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die operativen personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
(3) Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und so lange, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
- a)
- Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;
- b)
- Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;
- c)
- Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- d)
- Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- e)
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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