Artikel 61 VO (EU) 2017/1939
Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger operativer personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger operativer personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
(2) Die EUStA löscht operative personenbezogene Daten unverzüglich und die betroffene Person hat das Recht, von der EUStA die Löschung sie betreffender operativer personenbezogener Daten unverzüglich zu verlangen, wenn die Verarbeitung gegen die Artikel 47, 49 oder 55 verstößt oder wenn die operativen personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, der die EUStA unterliegt.
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
- a)
- die betroffene Person die Richtigkeit der operativen personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann oder
- b)
- die operativen personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen.
Unterliegt die Verarbeitung einer Einschränkung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, so unterrichtet die EUStA die betroffene Person, bevor sie die Einschränkung aufhebt.
(4) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 3 eingeschränkt, so dürfen diese operativen personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die an einem Verfahren der EUStA beteiligt ist, oder zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zwecken verarbeitet werden.
(5) Die EUStA unterrichtet die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung, operative personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken, und über die Gründe für die Verweigerung. Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken die Pflicht, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, teilweise oder vollständig einschränken, soweit diese Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
- a)
- Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;
- b)
- Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;
- c)
- Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- d)
- Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- e)
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der EUStA Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.
(6) Die EUStA teilt die Berichtigung von unrichtigen operativen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde mit, von der die unrichtigen operativen personenbezogenen Daten stammen.
(7) Die EUStA setzt in Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 und 3 die Empfänger in Kenntnis und weist sie darauf hin, dass sie die ihrer Verantwortung unterliegenden operativen personenbezogenen Daten berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken müssen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.