Artikel 60 VO (EU) 2017/1939

Einschränkung des Auskunftsrechts

(1) Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit und so lange, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

a)
Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden;
b)
Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;
c)
Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
d)
Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
e)
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(2) Wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe, teilt die EUStA der betroffenen Person lediglich mit, dass sie eine Überprüfung vorgenommen hat, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei der EUStA sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der EUStA Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.

(3) Die EUStA dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

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