Artikel 77 VO (EU) 2017/1939

Benennung des Datenschutzbeauftragten

(1) Das Kollegium benennt einen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts. Der Datenschutzbeauftragte ist ein eigens für diese Aufgabe bestelltes Mitglied des Personals. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt der Datenschutzbeauftragte unabhängig und darf keinen Weisungen unterworfen sein.

(2) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens ausgewählt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 79, genannten Aufgaben.

(3) Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, führen.

(4) Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung für eine Amtszeit von insgesamt höchstens acht Jahren ist möglich. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Kollegium seines Amtes nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten enthoben werden, wenn er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(5) Die EUStA veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.

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