Artikel 78 VO (EU) 2017/1939
Stellung des Datenschutzbeauftragten
(1) Die EUStA stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die EUStA unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 79, indem sie die hierfür erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die EUStA stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Kollegium wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Europäischen Generalstaatsanwalt Bericht.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Das Kollegium erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit.
(6) Die EUStA stattet den Datenschutzbeauftragten mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Mitteln aus.
(7) Der Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind nach Artikel 108 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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