Artikel 79 VO (EU) 2017/1939
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Er stellt in unabhängiger Weise sicher, dass die EUStA die Datenschutzvorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie die einschlägigen Datenschutzvorschriften in der Geschäftsordnung der EUStA einhält; dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Unions- oder nationaler Datenschutzvorschriften sowie der Strategien der EUStA für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- b)
- er unterrichtet und berät die EUStA und das Personal, das Verarbeitungen durchführt, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Unions- oder nationalen Datenschutzvorschriften;
- c)
- auf Anfrage leistet er Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 71;
- d)
- er stellt sicher, dass die Übermittlung und der Erhalt von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Vorschriften erfasst werden, die in der Geschäftsordnung der EUStA festzulegen sind;
- e)
- er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal der EUStA zusammen;
- f)
- er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen;
- g)
- er gewährleistet, dass die betroffenen Personen über ihre Rechte gemäß dieser Verordnung unterrichtet sind;
- h)
- er fungiert als Anlaufstelle für den Europäischen Datenschutzbeauftragten in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 72, und leistet gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen;
- i)
- er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Generalstaatsanwalt und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte nimmt in Bezug auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Aufgaben wahr.
(3) Der Datenschutzbeauftragte und die Bediensteten der EUStA, die den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen, haben Zugang zu den von der EUStA verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu ihren Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Europäischen Generalstaatsanwalt und ersucht diesen, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Europäische Generalstaatsanwalt nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
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