Artikel 85 VO (EU) 2017/1939

Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA sowie für die Beratung der EUStA und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt der Europäische Datenschutzbeauftragte die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Aufgaben, übt die in Absatz 3 dieses Artikels gewährten Befugnisse aus und arbeitet mit den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 87 zusammen.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben:

a)
Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Prüfung;
b)
er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse seiner Untersuchungen;
c)
er kontrolliert und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA betreffen;
d)
er berät die EUStA von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation in allen Fragen, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor die EUStA interne Vorschriften in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten ausarbeitet.

(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen dieser Verordnung

a)
betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten;
b)
bei einem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten die EUStA mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen;
c)
die EUStA konsultieren, wenn Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf operative personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die Artikel 56 bis 62 abgelehnt wurden;
d)
die EUStA mit der Angelegenheit befassen;
e)
die EUStA anweisen, die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung aller operativen personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die EUStA verarbeitet wurden, und die Mitteilung solcher Maßnahmen an Dritte, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden, vorzunehmen, vorausgesetzt, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA werden dadurch nicht beeinträchtigt;
f)
unter den in den Verträgen festgelegten Bedingungen den Gerichtshof anrufen;
g)
beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beitreten.

(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat Zugang zu den von der EUStA verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten und zu ihren Räumlichkeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine die EUStA betreffenden Kontrolltätigkeiten.

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