Artikel 86 VO (EU) 2017/1939
Verschwiegenheitspflicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
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