Artikel 87 VO (EU) 2017/1939

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der nationalen Ebene erfordern, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der EUStA bemerkt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden zur Durchführung und Auslegung dieser Verordnung eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen können der Europäische Datenschutzbeauftragte und die für die Überwachung des Datenschutzes zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen austauschen und sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen unterstützen, Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung prüfen, Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Kontrolle oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen untersuchen, harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme ausarbeiten und erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte fördern.

(3) Der mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss nimmt auch die in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Aufgaben in Bezug auf die von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten, insbesondere die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Angelegenheiten, wahr.

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