Artikel 2 VO (EU) 2017/1945

Einreichung eines Antrags

(1) Eine Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen möchte, füllt das Antragsformular in Anhang I aus und übermittelt es der zuständigen Behörde.

(2) Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde Angaben zu jedem Mitglied seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

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