Artikel 3 VO (EU) 2017/1945
Eingang des Antragsformulars und Empfangsbestätigung
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten der in Artikel 1 genannten benannten Kontaktstelle hervorgehen.
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