Artikel 4 VO (EU) 2017/1945
Anforderung zusätzlicher Angaben
Werden für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben benötigt, fordert die zuständige Behörde die nachzuliefernden Angaben beim Antragsteller an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.