Artikel 1 VO (EU) 2017/1946
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Informationen, die ein interessierter Erwerber in die Anzeige des von ihm beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma bei den Behörden, die für die Wertpapierfirma, an der der Erwerber die qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder aufzustocken anstrebt (im Folgenden „Zielunternehmen” ), zuständig sind, im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs aufnehmen muss.
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